Zwei Stichtage – ein Ziel: Digitale Inklusion.
📌 Seit dem 31.12.2020 gilt:
Gebrauchsinformationen von Arzneimitteln müssen in Österreich der Behörde barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.
📌 Am 28. Juni 2025 ist in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft getreten – ein Meilenstein für mehr digitale Inklusion.
Was genau heißt das?
Das BaFG betrifft u.a. alle Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, d.h. digitale Informationsangebote, die Teil eines Verkaufs- oder Nutzungsprozesses sind. Dazu gehören z. B.:

🛒 Websites mit Verkaufsfunktion (Onlineshops), Online-Bestell- und Bezahlprozesse.
📄 Downloadbare Kataloge, Broschüren und Informationsmaterialien.
✉️ Digitale Kontaktformulare.
📲 Und: PDFs für den Produktgebrauch und digitale Beipackzettel, sofern sie Teil einer Dienstleistung, oder zur Nutzung eines Produkts erforderlich sind.
Das Gesetz gilt für das Inverkehrbringen betroffener Produkte und das Erbringen umfasster Dienstleistungen nach dem 28. Juni 2025, mit wenigen Ausnahmen für Kleinstunternehmer. Bei Nichteinhalten drohen Strafen von bis zu 80.000 € (§36 BaFG).
⚠️ Wichtig: Das BaFG weitet die Anforderungen an die Barrierefreiheit auf neue Bereiche aus, ersetzt aber nicht die bestehende Verpflichtung zur barrierefreien Bereitstellung von Gebrauchsinformationen an das BASG.
💡 Wir helfen bei der Erstellung barrierefreier Dokumente, insbesondere bei PDFs, Informationsmaterialien und digitalen Gebrauchsanweisungen. Denn jede:r soll die gleichen Informationen erhalten können.
Im nächsten Beitrag beleuchten wir, warum viele Gebrauchsinformationen trotz bestandenem PDF Accessibility Check (PAC) nicht wirklich barrierefrei sind – und wie man es besser machen kann.
